AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FAIRCHARTER 19

The International YACHT-POOL Terms and Conditions

I. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht mit allem Zubehör gemäß Inventarliste sowie des zusätzlich vertraglich vereinbarten Zubehörs durch den Charterer, deren natürliche Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten für die Reparatur von Schäden aufgrund von Materialermüdung, die Betreuung des Charterers sowie für die Yacht während des Charterzeitraums fällig werdende allgemeine Steuern sowie Abgaben und Gebühren am Start- und Zielliegeplatz sowie die anteiligen Kosten für die Schiffs-Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.

Nicht enthalten im Charterpreis sind eventuelle Gebühren für das Befahren von Gewässern, Revieren oder Häfen, Liegeplatzgebühren außerhalb des Start- oder Zielliegeplatzes und Gebühren für Ein- oder Ausklarieren sowie die Kosten für Betriebsstoffe wie Dieselkraftstoff oder Benzin.

Kosten für die Endreinigung, Gas, Benzin für Außenborder, Bettwäsche und Handtücher können im Charterpreis enthalten sein, andernfalls müssen diese zusätzlichen Kosten vom Vercharterer separat aufgelistet dem Charterer rechtzeitig vor dem Charterzeitpunkt bekannt gegeben werden.

II. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

  1. die Charteryacht inklusive vollständigem Zubehör zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben.

    Sämtliche vorgeschriebene Wartungsintervalle sind eingehalten worden und haben auch die gesamte Charterperiode abzudecken. Besonders zu beachten sind dabei die Wartungsdaten von Rettungsmitteln und sicherheitsrelevanter Ausrüstung wie (soweit vorhanden/ vorgeschrieben) Rettungsinsel, Rettungswesten, Notsignalen, EPIRB, Feuerlöschern und der Gaskocheranlage sowie die Vollständigkeit und Aktualisierung der Seekarten und der Navigationsinstrumente.

  2. mit den Schiffspapieren alle zum Befahren des vertraglich vereinbarten Seegebietes erforderlichen gültigen Zertifikate, Nachweise, Listen, Bedienungsanleitungen der Yacht und sonstigen Dokumente an den Charterer auszuhändigen. Das vertraglich vereinbarte ausschließlich zu befahrene Seegebiet sowie eventuelle zeitliche Einschränkungen müssen in diesen Unterlagen widerspruchsfrei und eindeutig definiert sein. Auf dabei nicht allgemein bekannte oder offensichtliche Besonderheiten hat der Vercharterter explizit hinzuweisen. Alle Unterlagen müssen in englischer oder in der Landessprache des Charterers vorliegen.
  3. während der Charterperiode entstandene Schäden oder Mängel oder entdeckte versteckte Mängel im vertragsgerechten Rahmen (siehe hierzu Punkt V) zu beseitigen.
  4. Ausfallzeiten vertragsgerecht zurückzuerstatten (siehe hierzu Punkt V).
  5. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein.

III. Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:

  1. alle Crewmitglieder vor Charterbeginn gemäß Vorgaben des Vercharterers zu benennen (Erstellen einer Crewliste).
  2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden vor dem mit dem Vercharterer vereinbarten Zeitpunkt zum Auschecken bereit zu halten.
  3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.
  4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.
  5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme der Yacht durch den Vercharterer. Der Charterer hat die durch den abweichenden Rückgabeort entstehenden zusätzlichen notwendigen Kosten des Vercharterers zu tragen, es sei denn es liegt ein Fall von unvorhersehbarer höherer Gewalt vor oder der Vercharterer hat den abweichenden Rückgabeort selber gewünscht oder der Vercharterer hat durch schuldhaftes Verhalten diesen Umstand selber verschuldet (z.B. durch versteckte Mängel an der Charteryacht).
  6. die Charteryacht und Ausrüstung wie sein Eigentum sorgsam und nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.
  7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und sich über die nautischen, geografischen und wettertechnischen Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren (Gezeiten, Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc.).
  8. den Ölstand des Motors sowie die Bilgen täglich zu kontrollieren und nach Starten des Motors den Seekühlwasserkreislauf zu prüfen. Erkannte Mängel sind umgehend zu beheben. Ohne ausreichend Öl oder ohne Kühlung darf der Motor nur bei unmittelbar drohender Gefahr für Schiff und/oder Crew zur Schadenvermeidung betrieben werden.
    Sonstige während der Charterperiode eventuell erforderlichen Wartungsmaßnahmen hat der Vercharterer dem Charterer bei der Übergabe zu erklären und ihm dazu eine vorbereitete Wartungsliste zu übergeben.
  9. ein Logbuch in Schriftform auf Papier gewissenhaft zu führen, in das die üblichen nautischen Eintragungen, Aufzeichnungen über Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und sonstige besondere Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.
  10. grundsätzlich mit Hilfe der vorliegenden, aktuellen Seekarte zu navigieren und elektronische Navigationshilfen nur unterstützend zu verwenden.
  11. falls vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein Zoll- und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.
  12. jede Grundberührung (auch ohne erkennbare Schäden) sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen, eine Untersuchung durch einen Taucher und - nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin - ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.
  13. im Schadenfall Schadensabwehr- und Minderungs-pflichten nach guter Seemannschaft vorzunehmen und gegenüber Beteiligten, Behörden und Versicherungen Berichts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Verweigert er dies, haftet der Charterkunde vollumfänglich selbst für den entstandenen Schaden.
  14. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.
  15. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen auszulaufen. Unter Segeln das Laufen der Maschine zu vermeiden, keinesfalls aber mit Segeln bei Lage von mehr als 10 Grad Krängung die Maschine zu betreiben.
  16. die Batteriespannung aller Bordbatterien nicht unter 12 Volt fallen zu lassen. Dafür sind die Batterien rechtzeitig über den Motor, einen eventuell vorhandenen Generator oder Landstromanschluss aufzuladen, gegebenenfalls sind Verbraucher abzuschalten. Großverbraucher wie Ankerwinsch oder Bugstrahlruder dürfen nur betrieben werden, wenn parallel die Batteriespannung durch den Motor oder einen eventuell vorhandenen Generator gestützt wird.
  17. nur in Häfen oder Liegeplätzen anzulegen, in denen ein sicheres Ein- und Auslaufen, Festmachen und Liegen über den geplanten Zeitraum gewährleistet werden kann.
  18. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
  19. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen und dabei bootseigene Leinen zu verwenden und diese dann nur an Klampen, Winschen oder dem Mastfuß so zu belegen, dass die Schleppverbindung auch unter Zug gelöst werden kann (keinesfalls mit einem Palsteg), und keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.
  20. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltsländer zu beachten, sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.
  21. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende Liegegebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
  22. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
  23. Haftpflicht-Schäden unverzüglich bei der nächstgelegenen Hafenbehörde zu melden und sich ein Protokoll der Meldung aushändigen zu lassen.
  24. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.
  25. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart und damit in der Crewliste genannt, an Bord zu nehmen.
  26. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen, es sei denn dies dient der Abwehr von unmittelbar drohenden Schäden oder ist vorab mit dem Vercharterer abgestimmt worden.
  27. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vercharterers keine Tiere mitzuführen, keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen, an Regatten teilzunehmen oder die Yacht gewerblich zu nutzen (z.B. für Schulungszwecke, Waren- oder Personentransporte).
  28. den geschützten Hafen oder Liegeplatz nicht zu verlassen, wenn durch einen anerkannten oder allgemein üblichen Wetterbericht für den in der nächsten Etappe geplanten Zeitraum im betreffenden Seegebiet Windstärken von konstant 7 Bft oder mehr angesagt werden.
    Nur wenn offensichtlich zu befürchten ist, dass am bisher geschützten Hafen oder Liegeplatz aufgrund unerwarteter Wetteränderungen Gefahr für Schiff oder Besatzung droht, ist der nächstgelegene geschützte Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
  29. Das vertraglich vereinbarte Seegebiet (siehe Punkt II 2) darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden. Der Vercharterer hat das Recht, dieses Seegebiet bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen begründet räumlich oder zeitlich weiter zu begrenzen (z.B. ein Nachtfahrverbot auszusprechen).
  30. Der Charterer bzw. Skipper ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Skippers.

IV. Führerscheine, Befähigungsnachweise

Der Charterer kann entweder selber Schiffsführer (Skipper) der gecharterten Yacht sein, oder ein Besatzungsmitglied seiner Wahl als Skipper bestimmen.

Der Skipper hat gegenüber dem Vercharterer den Besitz der zum Führen der Yacht in dem gesamten vertraglich festgelegten Seegebiet gültigen Führerscheine und Befähigungsnachweise nachzuweisen. Ferner versichert der Charterer, dass der Skipper alle erforderlichen nautischen, navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, um die gecharterte Yacht, wie unter Punkt III festgelegt, unter Segeln und/ oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen.

Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die Fähigkeit des Skippers zur Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung der Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern; der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der Vercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.

V. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

1. Rechte des Charterers:

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tag berechtigt.

Gleiches gilt sinngemäß während der Charterperiode bei auftretenden Schäden oder Mängeln unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers, außer diese wurden durch den Charterer selber schuldhaft verursacht. Der Charterer hat pro Schadensereignis eine Nutzungseinschränkung der Yacht von bis zu 4 h erstattungsfrei zu akzeptieren. Eine Nutzungseinschränkung liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Charterer in der Nutzung der Yacht aufgrund eines Mangels und/ oder einer Reparatur erheblich eingeschränkt ist. Eine zumutbare Änderung der geplanten Reiseroute (um eine Reparatur zu ermöglichen) und/ oder eine Reparatur während der sonst üblichen Hafenliegezeiten stellen keine Nutzungseinschränkung dar.

Der Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden.

Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen.

Steht bereits vor Beginn der Charter fest, dass das Schiff nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen wird und übergeben werden kann, hat der Charterer das Recht, bereits vor Charterbeginn bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurückzutreten.

b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) ist der Charterer zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

Minderung und Rücktritt kann der Charterer nur durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vercharterer geltend machen. Die Erklärung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels und zusätzlich im Check-Out-Protokoll erfolgen und entsprechend begründet werden.

c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer; in diesem Fall tritt jedoch der Vercharterer etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend und unverzüglich in Kenntnis setzen.

2. Rechte des Vercharterers:

a) Verspätete Rückgabe: Erfolgt die Rückgabe der Yacht durch Verschulden des Charterers nicht bis spätestens 2 Stunden nach dem mit dem Vercharterer vereinbarten Zeitpunkt, kann der Vercharterer vom Charterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenen Tag verlangen.

Der Vercharterer ist berechtigt vom Charterer Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden (wie z.B. die Kosten für zusätzlich zu bestellendes oder bereitzuhaltendes Personal oder Ausfall oder teilweisen Ausfall von Folgecharter) fordern.

b) Abweichender Rückgabeort: Erfolgt die Rückgabe der Yacht durch Verschulden des Charterers nicht an dem vereinbarten Rückgabeort, kann der Vercharterer vom Charterer Schadenersatz für alle ihm dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden (wie z.B. die Kosten der Übernahme an einem anderen Ort oder Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land) fordern.

c) Witterungseinflüsse berühren die Pflicht des Charterers zur vertragsgemäßen Rückgabe nicht, es sei denn es liegt ein Fall von nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor (siehe auch Punkt III.4). Sowohl bei verspäteter Rückgabe als auch bei abweichendem Rückgabeort hat der Vercharterer die Pflicht, den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten und gegenüber dem Charterer den Nachweis zu erbringen, dass die geforderten Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Der Charterer kann den Nachweis erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

VI. Stornierungsregelungen

Tritt der Charterer außer unter den unter Absatz V 1a) und 1b) genannten Gründen vom Chartervertrag zurück, so fallen die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten bezogen auf den reinen Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornierungskosten berechnet, wie z. B. Endreinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung.

Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich in Textform verbindlich mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 150.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr zu Lasten des Charterers fällig. Wurden vertraglich unterschiedliche Übergabe- und Rücknahmehäfen oder ausländische Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadens-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis.

Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung, mit spezieller Deckung für charter-typische Risiken (z.B. Ausfall des Skippers führt zur Stornierung der gesamten Reise) wird deshalb ausdrücklich empfohlen.

VII. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt wie im Vertrag vereinbart in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung.

Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern.

Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag wird gültig, wenn Charterer und Vercharterer übereinstimmende schriftliche oder elektronische Willenserklärungen ausgetauscht haben.

Die vollständige Bezahlung der Chartergebühr an den Vercharterer und die vertragsgemäße Bereitstellung der gecharterten Yacht wird dem Charterer durch Übersendung eines “Bordpasses” bestätigt. Es gilt nur der vom Vercharterer ausgestellte „Bordpass“. Der Charterer hat den „Bordpasses“ zu prüfen.

VIII. Übernahme der Charteryacht

Die Übernahme der Charteryacht kann nur durch Vorlage des vom Vercharterer übermittelten „Bordpasses“ an den Charterer erfolgen. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche und Reserveflasche und vollem Kraftstofftank. Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass die Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt.

Er macht den Charterer bei der Überprüfung der Navigationsgeräte und des nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Kartenplotter, Echolot, Log, Funkpeiler darauf aufmerksam, dass trotz sorgfältiger und gewissenhafter Wartung und Kontrolle seinerseits Fehlfunktionen, Ungenauigkeiten und Veränderungen auftreten können und weist den Charterer auf dessen mitwirkende Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von Navigationsgeräten und des nautischen Hilfsmaterials auch während der Charterperiode hin. Für die Zuverlässigkeit und Genauigkeit von elektronischen Navigationshilfen kann der Vercharterer keine Verantwortung übernehmen.

Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

Der Vercharterer hat bei der Übernahme der Yacht mit den Schiffspapieren (siehe Absatz II 2) den Nachweis zu erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert und kaskoversichert ist und die Prämie bezahlt ist.

IX. Rücknahme der Charteryacht

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt (besenrein mit leeren Fäkalientanks und ohne Müll - soweit nicht anderweitig vereinbart), mit angeschlossener Gasflasche und Reserveflasche und vollem Kraftstofftank. Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Kraftstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten dafür pauschal zu ermitteln.

Der Vercharterer ist berechtigt, die nicht ausreichend erfolgte Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen, es sei denn es ist vertraglich vereinbart worden, dass der Vercharterer die Reinigung durchzuführen hat.

Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist.

Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls oder führt er die Abnahme nicht bis spätestens 2 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt durch, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten.

Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat oder wenn der Charterer die Unterzeichnung eines korrekten Abnahmeprotokolls verweigert.

Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

X. Schäden

Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlag-nahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein.

Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage.

Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert.

Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.

Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Absatz V 1) bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

XI. Haftung des Charterers

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind.

Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft durch Skipper und/oder Crew erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung).

Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer nur bis zur Höhe seiner Kaution (siehe XIV).

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress).

Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes.

In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt und kann durch zusätzliche Kosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen.

Deswegen wird der Abschluss einer Skipperhaftpflicht-Versicherung, die dieses Risiko abdeckt, dringend empfohlen.

Der Charterer haftet nicht für Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder für Schäden, für die den Charterer und seine Crew kein Verschulden trifft.

Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet selber für Schäden, die ausschließlich durch ihn verursacht worden sind, nicht aber für Schäden, die durch den Charterer und/ oder die Crew (mit)verursacht worden sind.

Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch.

Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit wissentlich falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

XII. Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen, in keinem Fall aber bei Verfügungen von hoher Hand und höherer Gewalt.

Er haftet für Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Materials (wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw.) liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit von Fehlern oder Abweichungen hingewiesen hat.

Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.

XIII. Versicherungen der Charteryacht

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen. Außerdem besteht eine Schiffs-Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Schiffs-Haftpflichtversicherung beträgt mindestens eine Million Euro oder Dollar, je nach Währung der Police.

Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Charterer und Crew, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht der Vercharterer, sondern der Verursacher bei entsprechendem Verschulden selbst haftet.

Das Bestehen einer Kasko-Versicherung bedeutet keine Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer für Schäden, die der Kaskoversicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer Regress nehmen kann.

XIV. Kaution

Der Charterer hinterlegt – wenn nicht anders vereinbart - eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe der Yacht in bar, mit Kreditkarte oder vorab durch Überweisung zu hinterlegen.

Maximal bis zu dieser Höhe haftet der Charterer je Chartertörn ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind (Siehe XI. Haftung des Charterers).

Die Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig. Das gilt nicht, wenn der Charterer die Unterzeichnung eines korrekten Abnahmeprotokolls verweigert, oder es anders vereinbart wurde.

Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

XV. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

1) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler / Vercharterer / Charterer):

Wird der Chartervertrag über eine Charteragentur abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis.

Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer, als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.

2) Preisliste, Abweichungen, Änderungen

Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.

3) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende Zweitverträge vor Ort

Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.

Weicht der nationale Zweitvertrag inhaltlich von diesem Vertrag und seinen „International T&C des YACHT-POOL Charter-Fairtrages“ ab, so ist zwischen Vercharterer und Charterer vereinbart, dass zwischen ihnen ausschließlich dieser Vertrag gemäß seinen „International T&C des YACHT-POOL Charter-Fairtrages“ gilt.

Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem Vermittler (Charter-Agentur), dass ein zwischen Vercharterer und Charterer unterzeichneter nationaler Zweitvertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler entfaltet.

4) GPS-Tracking der Charteryacht

Der Charterer stimmt zu, dass der Schiffsstandort und Schiffsdaten mittels elektronischer Systeme („Tracking“) aufgezeichnet und an die Basis, den Vercharterer und im Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden können. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Vercharterers.

XVI. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.

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